Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schnee-Gruppe

I. Geltung 

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die Lieferbedingungen des Lieferanten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn der Lieferant nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

II. Angebot und Umfang der Lieferung 

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.

  2. Für den Umfang der Lieferung ist, sofern nicht anderes vereinbart ist, die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, dem Lieferanten auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

III. Preis und Zahlung 

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzu.

  2. Zahlungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten.

  3. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

  4. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferfrist und Lieferverzug 

  1. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Erfüllung sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Frist angemessen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung zu vertreten.

  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

  4. Kommt der Lieferant in Verzug und erwächst dem Besteller hinaus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

  5. Kommt der Lieferant in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat und der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Lieferung hat fruchtlos verstreichen lassen.

  6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

  7. Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach Ziffer VII.

V. Gefahrübergang und Versand 

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.

  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

  3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferanten nach seinen Angaben versichert.

  4. Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässig sofern dies bei Berücksichtigung der Interessen des Bestellers für diesen zumutbar ist.

VI. Rechte bei Mängeln 

  1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Gefahrübergang schriftlich zu melden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

  2. Mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung werden nach Wahl des Lieferanten nachgebessert oder neu geliefert bzw. neu erbracht.

  3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendung zu verlangen.

  4. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen, so hat der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VII das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller jedoch nur das Recht, dem Vertragspreis zu mindern.

  5. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn der Mangel auf einen vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist.

  6. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

  7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche (§ 479 Abs. 1 BGB), für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

VII. Haftung 

  1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

  2. Der Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen worden sind, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Mängeln des Liefergegenstandes soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

  4. Bei der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie z. B. Auskunft und Beratungspflichten, gelten die Ziffern VI und VII entsprechend.

  5. Soweit dem Besteller Ansprüche nach Ziffer VII zustehen, verjähren diese gemäß Ziffer VI Nr. 7.

VIII. Eigentumsvorbehalt 

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferant zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Lieferant ausdrücklich und schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller dem Lieferant unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

  2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Lieferant jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferant kann verlangen, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferanten nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Lieferanten und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

  3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

  4. Der Besteller verpflichtet sich, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und dem Lieferanten hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so ist der Lieferant berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen.

  5. Der Eigentumsvorbehalt und die dem Lieferanten zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. bei Bezahlung im sog. Scheck-Wechselverfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

  6. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht 

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem für den Lieferanten zuständigen Gericht zu erheben. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

  2. Auf das Vertragsverhältnis findet das deutsche Recht nach HGB und BGB Anwendung.