Inhalt
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schnee-Gruppe
I. Geltung
1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die
Lieferbedingungen des Lieferanten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn der Lieferant nicht nochmals
ausdrücklich widerspricht.
II. Angebot und Umfang der Lieferung
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Für den Umfang der Lieferung ist, sofern nicht anderes vereinbart ist, die
schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Nebenabreden und
Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der
Lieferant eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige
Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird,
dem Lieferanten auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
III. Preis
und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen
kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzu.
2. Zahlungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 10
Tagen mit 2% Skonto oder ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung frei
Zahlstelle des Lieferanten zu leisten.
3. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur
zahlungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten
des Bestellers.
4. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
IV. Lieferfrist
und Lieferverzug
1. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt die rechtzeitige
Beibringung sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen
und Freigaben sowie die Erfüllung sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller
voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Frist angemessen, es
sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung zu vertreten.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem
Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt worden ist.
3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe
oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten
liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der
Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände
baldmöglichst mitteilen.
4. Kommt der Lieferant in Verzug und erwächst dem Besteller hinaus ein Schaden,
so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie
beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5%, insgesamt aber höchstens 5%
vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge des Verzugs nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
5. Kommt der Lieferant in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag nur
zurücktreten, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat und der
Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Lieferung hat fruchtlos verstreichen
lassen.
6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder
auf der Lieferung besteht.
7. Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach Ziffer VII.
V. Gefahrübergang und Versand
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den
Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
Lieferant noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr
übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den
Besteller über.
3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den
Lieferanten nach seinen Angaben versichert.
4. Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10% sind
zulässig sofern dies bei Berücksichtigung der Interessen des Bestellers für
diesen zumutbar ist.
VI. Rechte bei Mängeln
1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach
Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind
diese unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Gefahrübergang schriftlich zu
melden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich, spätestens 8 Tage nach
Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
2. Mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung werden nach Wahl des Lieferanten
nachgebessert oder neu geliefert bzw. neu erbracht.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die
daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der
erforderlichen Aufwendung zu verlangen.
4. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat der
Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen, so hat der Besteller unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VII das Recht, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller jedoch nur das Recht, dem
Vertragspreis zu mindern.
5. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung,
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung,
ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen
Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern bestehen keine
Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind.
Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn der Mangel auf einen vom Besteller
gelieferten Stoff zurückzuführen ist.
6. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch
für Rückgriffsansprüche (§ 479 Abs. 1 BGB), für Mängel eines Bauwerks oder für
Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§ 438
Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
VII. Haftung
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist die
Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
2. Der Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
bei Mängeln, die arglistig verschwiegen worden sind, bei der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten oder bei Mängeln des Liefergegenstandes soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der
Schadensersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
4. Bei der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie z. B. Auskunft und
Beratungspflichten, gelten die Ziffern VI und VII entsprechend.
5. Soweit dem Besteller Ansprüche nach Ziffer VII zustehen, verjähren diese
gemäß Ziffer VI Nr. 7.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferant zur
Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur
Herausgabe verpflichtet, wenn der Lieferant ausdrücklich und schriftlich den
Rücktritt vom Vertrag erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat der Besteller dem Lieferant unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Lieferant jedoch bereits jetzt
alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder
gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch
verpflichtet sich der Lieferant, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferant
kann verlangen, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem
Lieferanten nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers
gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Lieferanten und dem Besteller
vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den
Besteller stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit
anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt
der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltssache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die Vorbehaltsware.
4. Der Besteller verpflichtet sich, den Liefergegenstand während des Bestehens
des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden zu versichern und dem Lieferanten hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt
dies nicht, so ist der Lieferant berechtigt, auf Kosten des Bestellers die
Versicherung abzuschließen.
5. Der Eigentumsvorbehalt und die dem Lieferanten zustehenden Sicherungen
gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B.
bei Bezahlung im sog. Scheck-Wechselverfahren), die wir im Interesse des
Bestellers eingegangen sind.
6. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch
nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem für den Lieferanten zuständigen Gericht zu erheben. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
2. Auf das Vertragsverhältnis findet das deutsche Recht nach HGB und BGB Anwendung.

